Pauschalreiserichtlinie
Wichtige Neuerungen im Reiserecht
Rechtliche Voraussetzungen und Umsetzung vioma BOOKING
Am 25.11.2015 hat die EU die „Pauschalreiserichtlinie“ erlassen, die die Stärkung des Verbraucherschutzes ins Zentrum der Gesetzesneuerung rückt. Dies wurde erreicht indem Regelungslücken vor allem im Bereich der verbundenen Reiseleistungen und im Falle von Internetbuchungen geschlossen wurden.
Die Reform des Reiserechts wurde anschließend vom deutschen Bundestag mit dem Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.7.2017 (BGBl I, S. 2394 ff.) in deutsches Recht transformiert.
Bis zum 01.07.2018 tritt die Änderung des bisherigen Reisevertragsrechts ohne jegliche Übergangsfrist in Kraft. Die gesetzliche Neuerung betrifft alle Pauschalreiseverträge, Reisevermittlungsverträge und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen.
Neu für Sie als Hotelier ist, dass jetzt auch Beherbergungsbetriebe in die Vermittler oder Veranstalterrolle rutschen und damit einer Reihe von neuen Auflagen und Informationspflichtengegenüber dem Reisenden nachkommen müssen.
Nicht zuletzt nimmt die Gesetzesänderung wesentlichen Einfluss auf Ihre Online-Buchungsstrecke bzw. den Ablauf der Onlinebuchung im Falle einer Pauschalreise.
Um den Gesetzesanforderungen gerecht zu werden, müssen Sie vorvertraglichen Informationsplichten noch vor Buchungsabschluss nachkommen und auch nach der Buchung in bestimmter Art und Weise genau über Ihre Leistungen und die Rechte des Verbrauchers, so wie die Möglichkeit zum Rücktritt von der Reise (Stornierungsbedingungen) aufklären. In Einzelfällen müssen Sie sogar einen individuellen Insovlenzsicherungsschein an den Gast ausliefern vor Reisebeginn. Alle diese Anforderungen erfüllt vioma BOOKING ab sofort.
Gut zu wissen also, dass Sie mit vioma BOOKING bereits vor in Kraft treten der Pauschalreiserichtlinie am 01.07.2018 auf der sicheren Seite sind und gesetzeskonform Pauschalen und verbundenen Reiseleistungen anbieten können.
Wir von der vioma können keine umfassende Rechtsberatung bieten. Als Anbieter von Buchungssoftware beschäftigen wir uns intensive mit dem Thema und möchten unseren Kunden Hilfestellung anbieten. Dieser Beitrag ist also unbedingt nur als informeller Artikel zur Richtlinie (EU) 2015/2302 zu verstehen.
Inhalt
Sind Hotels von der Regelung betroffen?
Die Veranstalterrolle
Von der am 01.07.2018 in Kraft tretenden Gesetzesänderung sind auch Hotels und Beherbergungsbetriebe unter im Gesetz genannten Voraussetzungen betroffen. Sie haben dann die selben umfangreichen Pflichten gegenüber dem Pauschalreisenden, wie ein großer Veranstalter.
In welchen Fällen nimmt ein Hotel die Veranstalterrolle mit allen verbundenen Pflichten ein:
1 ) Das Hotel bietet eine Kombination aus verschiedenen Leistungen zusammengefasst in einem Paket an und bewirbt diese Leistungskombination zusätzlich als solche.
Dabei ist es unerheblich, ob das Wort „Pauschale“ tatsächlich verwendet wird.
D.h. wenn ein Hotel z.B. mit „Packages, Specials, Arrangements, Pauschalen “ oder mit einem Synonym benannten Leistungskombination wirbt, rutscht es in die Veranstalterrolle.
Die Pauschalreiserichtlinie greift mit allen Rechten zum Verbraucherschutz. Das ist auch dann der Fall, wenn die weiteren Kriterien für das Pauschalreiserichtlinie nicht zutreffen. Durch bloße Umschreibung des Wortes „Pauschale“ nicht in die Pflicht genommen zu werden, erscheint aus aktueller Sicht und nach unserer Rechtsberatung keine wirkliche Alternative. Wer mit Pauschalen arbeitet ist also in der Veranstalterrolle.
a. Beispiel: Wellness-Pauschale
2 Übernachtungen für 2 Personen mit Frühstück = 250 €
2 Massagen = 50 €
Fazit: Die Leistungskombination wird als Pauschale angeboten. Damit darf der Buchende davon ausgehen, dass er unter die Bestimmung der Pauschalreiserichtlinie fällt und die selben Rechte erhält. Das Hotel wird Veranstalter. (Sprungmarke „Zu den Pflichten als Veranstalter“, weiter unten im Text)
2 ) Das Hotel bietet eine Kombination aus Beherbergung und weiteren touristischen Leistungen in einem Leistungspaket an. Es bewirbt oder benennt diese Kombination zwar ausdrücklich nicht als Paket, Arrangement, Pauschale oder Ähnliches, aber der Wert der sonstigen touristischen Leistung im Paket übersteigt 25% des Gesamtwertes der Buchung. Auch dann hat der Beherbergungsbetrieb die Pflichten aus der Pauschalreiserichtlinie zu erfüllen.
a. Beispiel: Angebot Salzburger Auszeit
2 Übernachtungen für 2 Personen mit Frühstück = 250 €
2 Massagen = 90 €
Fazit: Der Anteil der sonstigen touristischen Leistungen (hier Massagen) übersteigt 25% des Gesamtpreises.
3 ) Das Hotel bietet eine Kombination aus Beherbergung und weiteren touristischen Leistungen in einem Leistungspaket an. Es bewirbt oder benennt diese Kombination ausdrücklich nicht als Paket, Arrangement oder Pauschale oder Ähnliches und der Gesamtwert der sonstigen touristischen Leistung im Paket beträgt weniger als 25% des Gesamtwertes. Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit in die Veranstalterrolle zu rutschen, z.B. dann, wenn die sonstigen touristischen Leistungen in dem Paket wesentlicher Bestandteil des Pakets sind. Auch dann wird der Beherbergungsbetrieb unweigerlich Veranstalter.
a. Beispiel: Salzburger Festspieltage
2 Übernachtungen für 2 Personen mit Halbpension = 500 €
2 Festspieltickets = 105 €
Fazit: Obwohl die Tickets weniger als 25% vom Gesamtpreis ausmachen und das Angebot nicht als Pauschale beworben wird, sind sie hier wesentliches Bestandteil der Kombination, siehe Name des Angebots: Das Hotel wird Veranstalter und muss die Vorschriften für die Erfüllung der Pauschalreiserichtlinie beachten.
4) Das Hotel stellt zwar keinerlei vorkonfigurierte Leistungskombinationen (Pauschalen, Arrangements, Pakete etc.) bereit, bietet aber über die Website die Möglichkeit die Übernachtungsbuchung in einem Warenkorb mit weiteren Zusatzleistungen (im Gesetz als sogenannte „Touristische Leistung“ benannt) zu kombinieren, wie z.B. Veranstaltungstickets, Wellnessbehandlungen, Sportkursen etc. Auch dann rutscht das Hotel ggfs. in die Veranstalterrolle, wenn die weiteren touristischen Leistungen im Warenkorb 25% des Gesamtpreises übersteigen.
Sie sehen also, es ist leicht vor allem im Leisure- & Urlaubsbereich in die Veranstalterrolle zu rutschen. Sollten Sie also mit Pauschalen, Arrangements oder dem Verkauf von Zusatzleistungen über Ihre Website arbeiten, müssen Sie die Auflagen der Pauschalreiserichtlinie beachten, sofern Sie ihr Angebot nicht radikal überarbeiten wollen.
Vermittlung verbundener Reiseleistungen:
Beherbergungsbetriebe können aber auch Vermittler sogenannter verbundener Reiseleistungen sein. Auch dann müssen Auflagen aus der Pauschalreiserichtlinie beachtet werden im Buchungsprozess. Das ist immer dann der Fall:
1 ) Wenn zu der Übernachtung noch die Vermittlung einer Reiseleistung eines oder mehrerer Drittanbieter hinzutritt.
a. Beispiel: Sie bieten über Ihre Online-Buchungsstrecke zusätzlich zur Übernachtung noch Skikurs & Skiverleih eines externen Anbieters an.
Fazit: In diesem Fall geraten Sie dann in den Zuständigkeitsbereich der Pauschalreiserichtlinie, wenn Sie nicht ausdrücklich und transparent während dem Buchungsprozess darüber aufklären, dass KEINE Pauschalreise vorliegt.
Verzichten Sie auf den entsprechenden Hinweis, dass es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, kann der Reisende beispielsweise Skikursmängel aus dem zuvor genannten Beispiel und etwaige daraus entstehende Ansprüche bei Ihnen geltend machen und muss sich nicht an den externen Anbieter wenden.
Auch für diesen Fall benötigen Sie eine Buchungsstrecke, die die Informationen, dass es sich nicht um eine Pauschalreise handelt an der richtigen Stelle, nämlich vor Buchungsabschluss und mit Check-Box zur Kenntnisnahme ausspielt, so wie in der neuen Richtlinien-konformen vioma BOOKING.
Die Click-Through-Buchung
Der letzte für Beherbergungsbetriebe zu beachtende Fall, um in den Geltungsbereich der Pauschalreiserichtlinie zu gelangen ist die sogenannte Click-Through-Buchung. Einen Buchungsweg, den unserer vioma BOOKING Kunden kaum nutzen und den wir daher hier nur der Vollständigkeit halber aufführen.
Die Click-Through-Buchung finden Sie häufig im Bereich der Airlines, die innerhalb des Online-Buchungsvorgangs weitere Reiseleistungen von weiteren externen Anbietern wie Beherbergungsbetrieben oder Mietwägen-Vermietungen per Verlinkung zur Buchung anbieten. Auch hier wären Auflagen der Pauschalreiserichtlinie zu beachten, obwohl die Buchung unter Umständen bei den unterschiedlichen Anbietern direkt getätigt wird und nicht teil der Buchung bei der Airline ist.
In unserer Online-Buchungsstrecke vioma BOOKING wird jedoch im Buchungsvorgang ausschließlich auf Reiserücktrittsversicherungen verlinkt, die von der Richtlinie explizit ausgenommen sind.
Pflichten als Veranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen
Hier eine Übersicht der zuvor genannten Voraussetzungen & Varianten für den Geltungsbereich der Pauschalreiserichtlinie, fasst das nachfolgende Tableau zusammen:
Quelle: IHA-MERKBLATT „DAS NEUE REISERECHT – INFORMATIONEN & PRAXISTIPPS“
Pflichten aus der Pauschalreiserichtlinie
Vorvertragliche Informationspflichten
Nach Maßgabe des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB nF besteht nun als vielleicht wichtigste Neuerung für den Vertrieb von Reisen die Erweiterung der vorvertraglichen Informationspflichten des Gastes. Gäste müssen also noch vor Abschluss der (Online-) Buchung über Ihre Rechte informiert werden. Für diesen Fall stellt der Gesetzgeber ein Musterformblatt zur Verfügung, das vom Hotelier mit seinen Unternehmensdaten „Name, Anschrift, UST ID Nummer“ und, sofern damit gearbeitet wird, seinemversehen wird.
In der vioma BOOKING wird das angepasste Formblatt in die Clearing Station hochgeladen damit es dem Gast vor Abschluss einer Buchung von Pauschalen oder verbundenen Reiseleistungen im Schritt 4 „Persönliche Angaben“ als PDF ausgegeben werden kann. Um die Buchung erfolgreich abschließen zu können, muss die Kenntnisnahme dieses Formblatts zur vorvertraglichen Unterrichtung via Check-Box vom Gast bestätigt werden.
Als zusätzlichen Service hängen wir das Formblatt der neuen vioma BOOKING Buchungsbestätigung an, um eventuellen Online-Darstellungs- oder möglichen Netz-Problemen vorzugreifen und alle wichtigen Informationen sicher zu zustellen.
Hinweis auf Pass & Visumerfordernisse
Zusätzlich muss per Gesetz ein Hinweis erfolgen, um allgemeinen Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten Genüge zu tun.
Dieser Hinweis wird in der vioma BOOKING im Falle einer Buchung aus einem Nicht-EU-Land ausgespielt und muss ebenfalls bestätigt werden, um die Buchung abschließen zu können. Hier geht es zur Anleitung.
Inhalt des Pauschalreisevertrags
Die nach Art. 250 § 3 Nr. 1, 3-5 und 7 EGBGB nF gemachten Angaben über die wesentlichen Eigenschaften der Reise müssen auch Inhalt des Pauschalreisevertrages werden. Zu diesem Zweck haben wir die Buchungsbestätigung der vioma BOOKING im Falle von Pauschalenbuchungen entsprechen angepasst.
Zu den Pflichtangaben gehören:
Die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen
Diese gehen aus der Pauschalen-Beschreibung hervor, die zukünftig Bestandteil der Buchungsbestätigung wirdKontaktdaten des Reiseveranstalters oder ggf. Reisevermittlers
Die Angaben des Hotels waren immer Bestandteil der Buchungsbestätigung.Der Reisepreis (inkl. aller Gebühren, Steuern etc.)
auch diese Angaben waren immer Teil der Buchungsbestätigung an den GastAlle Details zu den Zahlungsmodalitäten
Die Stornierungs- & Zahlungsbedingungen werden ebenfalls in der Buchungsbestätigung ausgegeben. Bitte beachten Sie auch die Regelungen zur Höhe der Anzahlung und Stornierungkosten bei Pauschalen. Die Anzahlung darf nicht mehr als 20% des Reisepreises betragen. Stornierungskosten dürfen nur in der Höhe des voraussichtlichen Schadens und den ersparten Aufwendungen entsprechen.Die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl
Diese Angabe entfällt für Kunden der vioma BOOKING, die in der Buchungsstrecke ausschließlich Individualreisen anbieten.Allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands
Gäste aus Nicht-EU-Länder werden vor Abschluss der Buchung auf die Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes hingewiesen und müssen dies bestätigen.Der Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls einer vom Reiseveranstalter verlangten Entschädigungspauschale jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann
Vorsicht: dieser Passus entspricht ihren Stornierungsbedingungen in der Clearing Station unter >>Betriebsdaten >> Hoteldaten >> Stornodaten. Bitte prüfen Sie Ihre Bedingungen ggfs. mit einem Anwalt.Der Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
Diese können Sie in der Clearing Station unter >>Betriebsdaten >> Hoteldaten >> Zahlungsdaten hinterlegen, wie Sie die RRV der Allianz anbieten. Bei einer individuellen Lösungen wenden Sie sich bitte an den vioma HELPDESK.Insolvenzsicherung
Bei der Vermittlung von Pauschalreisen sowie bei der Vermittlung von verbundene Reiseleistungen ist eine eigene Insolvenzversicherung dann notwendig, wenn für die Leistung Zahlungen vom Gast VOR Abreise entgegengenommen werden.
Arbeiten Sie also mit Anzahlungen oder Vorauszahlungen, müssen Sie zwingend eine Insolvenzsicherung abschließen sofern Sie Pauschalreisen oder verbundene Reiseleitungen anbieten. Dies ist auch der Fall, wenn angebotene Pauschale oder verbundene Reiseleistung den Rücktransport des Gastes inkludieren. In allen anderen Fällen benötigen Sie keine Insolvenzsicherung!
Sofern Sie mit Insolvenzsicherung arbeiten, müssen Sie dem Gast auch einen „Sicherungsschein“ übermitteln. Der Sicherungsschein wird für jede Buchung automatisch generiert, wenn Sie die entsprechenden Angaben korrekt in der Clearing Station hinterlegen. Der Sicherungsschein wird dann mit den Gastdaten und den Angaben zum Insolvenzversicherer in die Buchungsbestätigung an den Gast integriert. Hier geht es zur Anleitung
Sollten Sie sich tiefer in das Gesetz einlesen wollen, empfehlen wir Ihnen das IHA Merkblatt zum neuen Reiserecht mit gut verständlichen Informationen zum Thema : https://www.iha-service.de/de/wichtige-informationen-fuer-hoteliers-zur-umsetzung-der-pauschalreiserichtlinie-iha-merkblatt-zum-neuen-reiserecht-veroeffentlicht